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Verteidigung gegen Abmahnung / einstweilige Verfügung / Klage

Die technischen und juristischen Besonderheiten im Bereich des Cybermobbings verlangen besondere Fachkenntnisse. Wir sind ihr kompetenter Ansprechpartner und spezialisiert auf die Probleme die sich im Zusammenhang mit Bewertungsportalen ergeben. Wir unterstützen Sie auf vielfältige Weise und setzen Ihre Rechte gegenüber Dritten durch.

Haben Sie als Bewerber oder Angestellter Ihre Meinung über ein Unternehmen geäußert und wurden nun zur Löschung oder zum Widerruf aufgefordert? Wirft man Ihnen vor, unsachlich und geschäftsschädigend gehandelt zu haben? Droht man Ihnen bereits mit gerichtlichen Schritten?

Konkrete Dienstleistung

Wir beraten und verteidigen Sie als Abgemahnter. Wir prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, beurteilen das Risiko Ihrer Optionen und zeigen Ihnen die möglichen und sinnvollen Verteidigungsschritte auf. Sind Sie verpflichtet eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, prüfen wir für Sie deren Umfang. Häufig werden vorformulierte Erklärungen vom Verletzten bewusst weit formuliert. Dabei übernehmen wir auch gerne Ihre Verteidigung vor Gericht.

Ihre Vorteile

Objektive, fachlich fundierte Beurteilung der Zulässigkeit von Äußerungen in Bewertungsforen durch spezialisierte und erfahrene Rechtsanwälte.

Kosten

Die Gebühren für unsere Dienstleistungen berechnen sich grundsätzlich nach dem Streitwert, d.h. der Bedeutung des Streitgegenstandes. Der Streitwert wird geschätzt, wenn der Wert der Sache – anders als etwa bei Zahlungsklagen – nicht eindeutig zu berechnen ist, wie dies bei Unterlassungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Fall ist. Die existierende Rechtsprechung bietet hier Anhaltspunkte für eine Schätzung. In manchen Fällen kann auch eine Honorarvereinbarung sinnvoller und in außergerichtlichen Verfahren für Sie kostengünstiger sein.

Bei einem Vorgehen gegen den Verletzer selbst ist dieser im Falle eines Obsiegens grundsätzlich zur Übernahme Ihrer Kosten verpflichtet. Bei einem Vorgehen gegen den Forumsbetreiber gilt dieses nur, soweit die Rechtsverletzung auch nach Kenntnis – meist Aufforderung zur Löschung – fortbesteht.

Wir erörtern Ihnen gerne die Gebühren und das mögliche Kostenrisiko im Einzelfall.

 

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