Montag, 16 Februar 2015 16:58

LG Frankfurt: Verbreitung von Intimfotos begründet Schadensersatzpflicht (16/02/2015)

geschrieben von  Kanzlei
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Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Verbreitung von Intimfotos eines Minderjährigen einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, der so schwer ist, dass er einen Schadensersatzanspruch begründet.

LG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13

Worum ging es?

Eine minderjährige Schülerin hat Fotos von sich und ihrem Freund in intimen Situationen angefertigt und diese auf ihrem iPhone gespeichert. Als sie ihr Handy am Notebook einer Freundin – der späteren Beklagten – aufladen wollte, wurden die Bilder auf das Notebook übertragen. Ob die Freundin die Bilder aktiv überspielte oder das iPhone selbst einen entsprechenden Kopiervorgang auslöste, blieb streitig und konnte nicht abschließend ermittelt werden. Jedenfalls versendete die Beklagte - wie sie im Prozess einräumte - einzelne Bilder an zwei andere Personen weiter. Die Klägerin verlangte – zunächst außergerichtlich – Unterlassen, Löschung, Auskunft und Schadensersatz. Als dieses verweigert wurde, reichte sie Klage ein. Im Laufe des Prozesses wurde der Unterlassungsanspruch anerkannt. Die Klägerin machte also nur ihren Löschungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch weiter geltend.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht so gravierend sei, dass er immateriellen Schadensersatz begründe. Dieser Schadensersatz sei auf 1.000,- EUR zu beziffern. Hierfür sei insbesondere maßgeblich, dass jedenfalls eines der weitergegebenen Bilder eine jugendpornografische Aufnahme sei. Gleichzeitig sei mildernd zu berücksichtigen, dass Gesicht und Oberkörper der Klägerin nicht erkennbar seien und außerdem nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beklagte die Bilder vorsätzlich auf ihren Laptop geladen hatte.

Der Löschungs- und Auskunftsanspruch wurden hingegen abgewiesen. Die Beklagte hatte im Prozess angegeben, die Bilder nur zwei Personen weitergegeben zu haben und sie selbst von ihrem Notebook gelöscht zu haben. Dies genüge, sodass die grundsätzlich bestehenden Ansprüche auf Löschung und Auskunft bereits erfüllt worden seien.

Folgen für die Praxis

Zweifelsohne stellt die Verbreitung von Intimfotos einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten dar. Die aktuelle Entscheidung mit Anerkennung eines Schadenersatzes für den immateriellen Schaden ist daher wichtig und weist in die richtige Richtung. Maßgebend für die hier zugesprochene Höhe des Schadensersatzes ist wohl der Umstand, dass die Betroffene für unbeteiligte Dritte nicht zu identifizieren war und der Beklagten ein vorsätzliches Handeln bei der Beschaffung der Bilder nicht nachgewiesen werden konnte. Hätte ein Vorsatz nachgewiesen werden können, wäre der Schadenersatz wohl deutlich höher ausgefallen.

Fälle, in denen vorsätzlich intime Fotos von Dritten verbreitet werden, sind in der Praxis leider nicht selten. In der Regel können solche Fälle jedoch schnell und außergerichtlich durch eine anwaltliche Abmahnung erledigt werden. Weigert sich der Verletzer, können neben der Unterlassung, Löschung und Erstattung der Anwaltskosten nun auch Schadensersatz gerichtlich durchgesetzt werden.

Gelesen 5264 mal Letzte Änderung am Montag, 27 April 2015 15:25