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Samstag, 11 April 2015 12:43

BGH: Unternehmen muss auch scharfe und überzogene Kritik hinnehmen (11/4/2015)

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In einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es zwar auch für Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht gäbe. Ein Unternehmen habe aber auch scharf und überzogen formulierte Kritik zu dulden, soweit der Äußerung eine kritische Auseinandersetzung zugrunde liegt. Ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliege, sei mittels Betrachtung der gesamten Umstände zu ermitteln.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14

Worum ging es?

Ein Wirtschaftsjournalist hat den Kunden eines Herstellers von Hochleistungsmagneten zur Einsparung von fossilen Brennstoffen bei dem Betrieb von Heizungsanlagen angeschrieben. In seinem Schreiben stellte er verschiedene Behauptungen auf, die den Hersteller in ein negatives Licht rückten, wobei er die Behauptungen teils auf Tatsachenbehauptungen stützte. Dabei bat er um ein Gespräch, um Details zur Erfahrung des Unternehmens mit dem Hersteller zu bekommen. Das Herstellerunternehmen hielt die Äußerungen durchweg für Schmähkritik, mahnte den Journalisten ab und forderte, solche Äußerungen zu unterlassen. Der Journalist (der spätere Beklagte) verweigerte dies und berief sich auf die ihm zustehende Meinungsfreiheit. Über die Zulässigkeit der einzelnen Äußerungen wurde sodann durch drei Instanzen gestritten:

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen, die Klägerin

  • initiiere mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen "E." hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug";
  • bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs";
  • bei den "E."-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte";
  • die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles" und
  • die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei völliger Unsinn.

Das Oberlandesgericht hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Beklagte Revision beim BGH ein.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und stärkte die Ansicht des Journalisten auf weitgehende Meinungsfreiheit. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich weder aus dem Tatbestand der Kreditgefährdung noch aus dem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Ein Anspruch aus Kreditgefährdung setze eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus, die geeignet sei, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstigen Nachteil für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Die vom Beklagten getätigten Äußerungen aber seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen. Dabei seien die getätigten Äußerungen im Zusammenhang der Äußerungen zu betrachten und ihr Sinn zu hinterfragen. Die getätigten Äußerungen würden in ihren Teilaussagen zwar auch tatsächliche Elemente aufweisen, doch erschöpfen sich die Aussagen gerade nicht hierin. Denn im Vordergrund stehe die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Klägerin durch den Beklagten. Die darin hervortretende subjektive Wertung sei mit den tatsächlichen Bestandteilen untrennbar verknüpft. Der Begriff des Betrugs werde hier erkennbar nicht im fachlichen Sinne, sondern umgangssprachlich verwendet.

Die getätigten Äußerungen stellen auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar; doch sei dieser nicht rechtswidrig und könne daher nicht gerichtlich untersagt werden. Eine Verletzung dieser Rechte lasse sich erst im Wege einer Interessenabwägung ermitteln. Eine Interessenabwägung könne nur beim Vorliegen von Schmähkritik unterbleiben. Eine Schmähkritik liege hier aber – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht vor, denn, so der BGH: „Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt.“ Eine wertende Kritik an einem Wirtschaftsunternehmen ist regelmäßig auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. So liege es hier; der ausgesprochen enge Tatbestand der Schmähkritik sei hier nach einer Gesamtabwägung nicht gegeben.

Folgen für die Praxis:

Der Bundesgerichtshof stärkt mit einer weiteren Entscheidung das Recht auf Meinungsfreiheit. Er stellt klar, dass zwar auch Unternehmen Schutz durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht genießen, gleichzeitig aber scharfe und überzogene Kritik hinnehmen müssen, wenn dieser (auch) eine sachliche Auseinandersetzung zugrunde liegt. Die Entscheidung macht erneut deutlich, dass die Äußerungen nicht isoliert, sondern im Kontext bewertet werden müssen. Zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Äußerung wird daher regelmäßig ein auf das Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt erforderlich sein.

 

Gelesen 8254 mal Letzte Änderung am Montag, 27 April 2015 15:26
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