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Freitag, 03 Juli 2015 17:36

„Holiday-Check“: Hotelbewertungsportal für fremde Bewertungen nicht verantwortlich

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Die Klage eines Berliner Hostels gegen das Hotelbewertungsportal „Holiday-Check“ wurde abgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 19. März 2015 (Az. I ZR 94/13) fest, dass das Online-Portal für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich sei.

BGH, Urteil vom 19. März 2015 (Az. I ZR 94/13)

Worum ging es?

Die klagende Inhaberin eines Hostels wandte sich gegen eine erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptung auf dem Bewertungsportal, wonach sich auf den Zimmern des Hostels angeblich Bettwanzen befinden würden. Nach einer Beschwerde des Hostels entfernte die Portalbetreiberin die entsprechende Bewertung. Die Beklagte weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben.

Was hat das Gericht entschieden?

Wie der BGH nun entschieden hat, war die Betreiberin des Bewertungsportals nicht verpflichtet, die begehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. Ein Verstoß gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) seitens der Beklagten liege demnach nicht vor. Es handele sich bei der betreffenden Äußerung weder um eine „eigene Behauptung“ der Portalbetreiberin, noch habe sie die Behauptung im juristischen Sinne „verbreitet“. Der BGH führt aus, dass der Betreiber eines Bewertungsportals die Beiträge seiner Nutzer nicht vorab einer Prüfung unterziehen müsse. Eine inhaltliche Vorabprüfung aller Beiträge sei der Beklagten in dem vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen. Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Portalbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und sie trotzdem nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte den betreffenden Eintrag allerdings sofort nach Kenntnisnahme gelöscht, weshalb man ihr keine Pflichtverletzung vorwerfen könne.

Folgen für die Praxis:

Betreiber von Bewertungsportalen haften grundsätzlich nur dann für die Beiträge ihrer Nutzer, wenn sie von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangen und die betreffenden Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist löschen. Diese Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtslage, wonach ein sog. Störer erst ab Kenntnis haftet. Etwas anders kann allerdings dann gelten, wenn das Portal sich den Text „zu Eigen macht“. Dies kann z.B. bejaht werden, wenn der eingestellte Text vorher redaktionell geprüft wird und/oder das Portal sich umfassende Rechte einräumen lässt. In diesen Fällen kann ausnahmsweise auch eine Haftung als Verletzer bejaht werden (siehe z.B. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07- marions- Kochbuch)

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Dr. Oliver S. Hartmann

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