Diese Seite drucken
Montag, 15 Dezember 2014 14:40

EuGH bestätigt Recht auf Vergessenwerden (20/01/2015)

geschrieben von  Kanzlei
Artikel bewerten
(4 Stimmen)

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Recht auf Vergessenwerden vom 13.05.2014 muss als eine der wichtigsten Entscheidungen der jüngeren Zeit zu Persönlichkeitsrechten im Internet angesehen werden. In die Wagschale geworfen werden nicht weniger als verschiedene Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen auf der einen Seite und der freie Zugang zu Informationen für die Allgemeinheit auf der anderen Seite. Die wirtschaftlichen Interessen der Suchmaschinenbetreiber befeuern diese Diskussion.

 

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Recht auf Vergessenwerden vom 13.05.2014 muss als eine der wichtigsten Entscheidungen der jüngeren Zeit zu Persönlichkeitsrechten im Internet angesehen werden. In die Wagschale geworfen werden nicht weniger als verschiedene Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen auf der einen Seite und der freie Zugang zu Informationen für die Allgemeinheit auf der anderen Seite. Die wirtschaftlichen Interessen der Suchmaschinenbetreiber befeuern diese Diskussion.

Worum ging es in dem Fall?

Ausgelöst hatte den Rechtsstreit ein spanischer Staatsbürger, der bei der spanischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen die Herausgeberin einer – auch online abrufbaren – Tageszeitung eingelegt hatte. Er trug in seiner Beschwerde vor, dass bei Eingabe seines Namens in der Google-Suchmaschine zwei Seiten der Tageszeitung gelistet würden, die die Versteigerung eines Hauses, im Zusammenhang mit Schulden bei der Sozialversicherung ankündigten. Zum Zeitpunkt seiner Beschwerde waren seit der Veröffentlichung des Zeitungsartikels bereits zwölf Jahre vergangen. Der spätere Kläger forderte u.a., Google zu verpflichten, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu löschen oder zu verbergen, sodass diese weder in den Suchergebnissen, noch in dem von Google angezeigten Link erscheinen. Nachdem die nationale Datenschutzbehörde Google Spain und Google Inc. zu eben diesem verpflichtete, legten diese hiergegen Widerspruch ein. Im anschließenden Gerichtsprozess legte das spanische Gericht dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der europäischen Datenschutzrichtlinie vor.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Europäische Gerichtshof erkannte in seinem Urteil eine eigene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber, denn die Darstellung von Informationen in Suchmaschinen stelle eine eigene Tätigkeit gegenüber den Herausgebern von Webseiten dar, die eine eigenständige Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bewirke. Entsprechend habe der Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Links zu entfernen, die bei einer Personensuche in der Trefferliste angezeigt werden. Dabei besteht der Löschungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber unabhängig von der Löschung des verlinkten Beitrags auf einer anderen Webseite und ggf. auch unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit. Ob materiellrechtlich ein Löschungsanspruch besteht, muss in einer Abwägung des Interesses der Allgemeinheit am Zugang zu Informationen und den Grundrechten der Betroffenen beurteilt werden. Dabei kann ausdrücklich auch eine ursprünglich rechtmäßige Berichterstattung sachlich richtiger Daten im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen des europäischen Datenschutzes entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet wurden, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen. Der Suchmaschinenbetreiber hat auf Antrag und nach diesen Kriterien zu prüfen, ob der Betroffene ein Recht darauf hat, dass die Information nicht mehr im Rahmen der Ergebnisliste einer Personensuche angezeigt wird.

Folgen für die Praxis

Mit dieser Entscheidung erkennt der Europäische Gerichtshof erstmals eine eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers. Der Annahme, die Suchmaschine zeige doch nur an, was ohnehin im Internet existiere, ohne eine eigene äußerungsrechtlich relevante Handlung zu begehen, wird damit nun eine klare Absage erteilt. Unklar bleibt die Frage, wann die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten das allgemeine Informationsinteresse überwiegen. Dieses ist im Einzelfall abzuwägen. Eine dann zur Beurteilung des Einzelfalles heranzuziehende Praxis wird sich nun durch die Gerichte gebildet werden müssen. In den ersten sechs Monaten nach dem Urteil wurden ca. 150.000 Löschanträge allein bei Google eingereicht, die sich auf etwa eine halbe Million Beiträge bezogen. Google folgte den Anträgen nach eigenen Angaben in 42 Prozent der Fälle. Bereits diese Zahlen zeigen die Aktualität und Bedeutung des Themas. Um der Flut von Löschanträge Herr zu werden und einheitliche Standards für die Beurteilung der Löschung zu finden, hat Google einen prominent besetzten Löschbeirat berufen. Dieser führt nun europaweit Expertenanhörungen durch und arbeitet Grundsätze zur Beurteilung des Löschbegehrens aus.

Mit der andauernden Auffindbarkeit von alten und veralteten Meldungen im Internet über Suchmaschinen und der Frage, zu welchem Zeitpunkt die persönlichkeitsrechtliche Rechtmäßigkeit von vorgehaltenen Veröffentlichungen beurteilt werden muss, hat sich Rechtsanwalt Schulz bereits in zwei Aufsätzen befasst („Die Rechtsprechung zu den „Onlinearchiven““, AfP 2008, S. 133 und „Update: Die neue Rechtsprechung zu den Onlinearchiven“ AfP 2012, S. 442). Dort hob er bereits die immense Gefährdung von Persönlichkeitsrechten hervor, die sich durch die dauernde Auffindbarkeit mittels Suchmaschinen ergibt und damit eine eigene Gefährdung schafft.

Autor: ts

 EuGH Urteil vom 13.05.2014 in der Rechtssache C-131/12

Gelesen 5358 mal Letzte Änderung am Samstag, 07 Februar 2015 22:06