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Donnerstag, 08 Januar 2015 16:16

BGH: Kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Löschung aus Bewertungsportal (30/01/2015)

geschrieben von  Kanzlei
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Auch aus Datenschutzrecht kann ein Arzt keine Löschung seiner Person aus einem Bewertungsportal für Ärzte fordern. Bei einer Abwägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen gegen die Kommunikationsfreiheit des Betreibers, überwiegt Letztere. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urteil vom 23.9.2014, Az.: VI ZR 358/13

Worum ging es in dem Fall?

Ein Arzt wandte sich gegen den Betreiber eines Bewertungsportals. Auf dem Bewertungsportal wurde es Dritten ermöglicht, mittels Sternen und Freitext von ihnen besuchte Ärzte zu bewerten. Hierfür mussten sie sich mit ihrer E-Mail-Adresse registrieren. Der klagende Gynäkologe wurde in dieses Bewertungsportal mit vollständigem Namen, akademischem Grad, Praxisanschrift und Fachrichtung aufgeführt und von Dritten bewertet. Der Kläger sah sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und forderte die Löschung seiner Person aus dem Bewertungsportal.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof entschied – wie bereits die Vorinstanzen – dass dem Kläger kein Anspruch auf Löschung zustehe, da die Speicherung der personenbezogenen Daten rechtmäßig sei. Die Rechtmäßigkeit ergebe sich aus § 29 BDSG, wonach die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig ist, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Um dieses zu beurteilen, müsse eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Berufsausübungsfreiheit des Arztes auf der einen Seite und dem Kommunikationsgrundrecht und der Berufsausübungsfreiheit des Portalbetreibers durchgeführt werden. Diese Abwägung führe im Ergebnis dazu, dass das Kommunikationsinteresse der Beklagten die Interessen des Klägers überwiege, denn er trage als „unverzichtbare Mittlerperson“ zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen bei und diene damit dem ganz erheblichen Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen.

Folgen für die Praxis

Der Bundesgerichtshof folgt mit seiner Entscheidung den Ansichten der Vorinstanzen und stärkt die Position der Betreiber von Bewertungsportalen.

Die Entscheidung wird sich ohne weiteres auf Bewertungsportale zu anderen Berufsgruppen übertragen lassen.

Den Bewerteten wird die Verteidigung gegen Rechtsverletzungen damit weiter erschwert. Bereits wenige Monate zuvor hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Bewertungsportal dem Geschädigten keine Nutzerdaten herausgeben muss, siehe unsere Meldung hierzu. Für den Bewerteten stellen sich damit Probleme in der Durchsetzung seiner Rechte, denn den Bewerter oder Autor der Bewertung kennt er meist nicht und kann zu seiner Person auch keine Auskunft verlangen. Damit ist der Verletzte darauf angewiesen, seinen Beseitigungsanspruch gegen den Portalbetreiber durchzusetzen. Der Verletzte wird so häufig auf einem – auch wirtschaftlichen – Schaden sitzen bleiben.

 

Hier geht's zu dem Urteil 

Gelesen 4209 mal Letzte Änderung am Samstag, 07 Februar 2015 22:05