Der Kläger ist ein Freiberufler, die Beklagte betreibt ein Internetportal, welches die Bewertung von Dienstleistungen ermöglicht. Laut der Bewertung auf dem Internetportal, soll der als Arzt praktizierende Kläger u.a. in den Behandlungsräumen seiner Praxis Akten in Wäschekörben gelagert haben. Nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Kläger hat die Beklagte diesen und weitere unwahre Inhalte gelöscht, die jedoch nach kurzer Zeit wieder online erschienen. In der ersten Instanz vor dem Landgericht ist die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen sowie zur Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers der Bewertung verurteilt worden. Dieser Auskunftsanspruch über die Anmeldedaten, welche im Internetportal hinterlegt wurden, wurde durch das Berufungsgericht wegen einer Verletzung von Schutzpflichten bejaht. Ein Löschungsanspruch kann dabei auch gegen Dritte (d.h. Personen, die die Verletzungshandlung nicht selbst vorgenommen haben) bestehen, wenn diese einen kausalen Beitrag zu Verbreitung geleistet haben.
Dieser Ansicht stellte sich der Bundesgerichtshof nun entgegen: Der Geschädigte habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu den Nutzerdaten.
Zur Geltendmachung dieses Anspruchs sei nach dem Gericht das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses erforderlich. Dieses Rechtsverhältnis bestünde nach dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glaubens (§242), wenn der Berechtigte in einer in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete mühelos in der Lage ist diese Ungewissheit mit erforderlichen Auskünften zu erteilen. Hierfür genügt ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten – also Bewerteter und Betreiber des Bewertungsportals – um die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zu begründen. Allerdings wird das Scheitern der Auskunftserteilung des Klägers im Telemediengesetz (§ 12 II TMG) begründet, da die Beklagte hiernach nicht zur Herausgabe der zur Bereitstellung des Telemediums erhobenen Anmeldedaten befugt ist. Nach diesem Gesetz wird eine Rechtsvorschrift erfordert, welche auf Telemedien Bezug nimmt oder der Betroffene zur Herausgabe dieser Daten eingewilligt hat. Andernfalls ist die Verwendung von Telemedien mit den erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nicht gestattet. Problematisch ist hierbei, dass der zivilrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben, auf welchen der Auskunftsanspruch gestützt wurde, keine Rechtsvorschrift oder Gesetz nach dem Telemediengesetz darstellt.
Auch andere Normen des Telemediengesetz, wie z.B. § 14 II TMG stellen ebenfalls keine taugliche Anspruchsgrundlage zur Erteilung der begehrten Auskunft dar. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen. Dies gilt, soweit es für Strafverfolgungszwecke, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder etc. erforderlich ist. Der BGH sieht hierin keine Ermächtigung für Private gegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts vorzugehen, bzw. diesen die notwendigen Informationen herauszugeben. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus.
Auch aus der Richtlinie 2004/48/EG als europarechtliche Vorgabe kann nichts anderes folgen, denn diese sei schon nicht auf Persönlichkeitsrechte anwendbar.
Im Ergebnis verneint der Bundesgerichtshof damit den Auskunftsanspruch des Betroffenen über Anmeldedaten, da es an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Dieses Ergebnis ist zwar richtig, ob es angesichts der tatsächlichen heutigen Internetnutzung wünschenswert ist und die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt, sei dahingestellt. Zweifelsohne stärkt der Bundesgerichtshof das Recht auf Anonymität im Internet – doch schränkt er damit gleichzeitig massiv die Rechte der Betroffenen ein. Nach dieser Entscheidung sind Opfer deren Persönlichkeitsrechte im Internet verletzt wurden, umso mehr darauf verwiesen, gegen die Portalbetreiber vorzugehen und bleiben dabei auf den Kosten der Rechtsverfolgung sitzen.
Ein weiterer Schritt für die Kommunikationsfreiheit - mit herbem Beigeschmack für die in ihren Rechten Verletzten.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 1.07.2014, Az.: VI ZR 345/13