Donnerstag, 08 Januar 2015 10:32

LG Heidelberg: Google und Co haften ab Kenntnis auf Unterlassung und Schadensersatz für persönlichkeitsverletzende Inhalte (28/01/2015)

geschrieben von  Kanzlei
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Was passiert mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, die über Suchmaschinen angezeigt werden? Was, wenn ein Webseitenbetreiber selbst rechtlich nicht greifbar ist oder die Rechtsverletzung erst durch die Verbreitung über die Suchmaschinen in relevantem Maße eintritt?

LG Heidelberg: Google und Co haften ab Kenntnis auf Unterlassung und Schadensersatz für persönlichkeitsverletzende Inhalte

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014, Az.: 2 O 162/13

Was passiert mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, die über Suchmaschinen angezeigt werden? Was, wenn ein Webseitenbetreiber selbst rechtlich nicht greifbar ist oder die Rechtsverletzung erst durch die Verbreitung über die Suchmaschinen in relevantem Maße eintritt?

Suchmaschinenbetreiber sind erst ab Kenntnis der persönlichkeitsverletzenden Inhalte bzw. Links verpflichtet, diese aus ihren Suchergebnissen zu löschen. Löscht der Suchmaschinenbetreiber auch nach Kenntniserlangung die Links nicht, so haftet er auf Unterlassung und Schadensersatz. Dies hat das LG Heidelberg mit Urteil vom 09.12.2014 nun so entschieden:

Worum ging es in dem Fall?

Geklagt hatten zwei Bürger mit im Detail strittiger politischer Gesinnung. In mehreren Artikeln auf einer Internetseite wurden sie als „Rassisten“ und „Islamhasser“ bezeichnet sowie mit anderen Begriffen beschimpft. Veröffentlicht wurden die Äußerungen mehrfach auf einer anonymen Internetseite ohne Impressum, die auf einem Server in Brasilien gehostet wurde. Die Kläger teilten dem Suchmaschinenbetreiber die rechtsverletzenden Links mit und verlangten die Löschung dieser Links aus der Trefferliste. Sie machten geltend, die Beschimpfungen und Behauptungen in den Veröffentlichungen, die durch die Suchmaschine sehr prominent gelistet wurden, vernichteten sie sozial und vor allem beruflich. Nach erster Löschung wurden die Seiten unter einer anderen Subdomain veröffentlicht. So geschah es mehrfach, bis der Suchmaschinenbetreiber sich weigerte, die neuen Links wiederum zu sperren.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht erkannte eine Verantwortung des Suchmaschinenbetreibers dahin gehend, Links zu persönlichkeitsverletzenden Inhalten aus seinen Suchergebnissen zu löschen, sobald er hiervon Kenntnis habe. Es verpflichtete den Suchmaschinenbetreiber den bei Eingabe des Namens in der Trefferliste angezeigten Link zu entfernen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Link nach der Entfernung erneut erscheint. Die effektive Umsetzung des Rechts auf Vergessenwerden erfordere solche Maßnahmen vom Seitenbetreiber. Eine Pflicht, sämtliche Links zu einer Webseite zu verhindern, verneinte das Gericht hingegen. Denn ein Unterlassungsanspruch bestehe nur für solche Webseiten, auf denen rechtswidrige Inhalte veröffentlicht worden seien. Da sich der Suchmaschinenbetreiber zuvor geweigert hatte, die Links zu rechtswidrigen Inhalten zu entfernen, wurde er nun auch zu Schadensersatz – hier Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten – verurteilt.

Folgen für die Praxis

Mit dieser Entscheidung wird das vom EuGH geschaffene „Recht auf Vergessenwerden“ angewandt und konkretisiert (siehe zum EuGH-Urteil hier). Ein Suchmaschinenbetreiber muss Links zu rechtsverletzenden Inhalten löschen, denn er ist als Betreiber der Suchmaschine für die Verbreitung (mit-)verantwortlich. Der Suchmaschinenbetreiber hat ab erstmaliger Kenntnis mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass der Link nach der Entfernung nicht erneut erscheint. Wie er dieses technisch umsetzt, kann und muss er selbst – unter Berücksichtigung des von ihm entwickelten Logarithmus – entscheiden. Dabei muss er selbstverständlich auch neue Links zu demselben Inhalt auf anderen URL löschen. Wenn Sie also einen Link zu einem rechtsverletzenden Inhalt beim Suchmaschinenbetreiber melden, haben Sie einen Anspruch, dass dieser zeitnah gelöscht wird. Findet trotz Kenntnis keine Löschung statt, können Sie sich anwaltlich vertreten und im Regelfall die Kosten vom Gegner erstattet bekommen. Das Urteil ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die nunmehr auch die Kosten ihrer Rechtsverfolgung erstattet bekommen können und nicht mehr jeden neuen Link einzeln melden müssen.

 

Zum Urteil: Webseite des LG Heidelberg

Gelesen 4858 mal Letzte Änderung am Samstag, 07 Februar 2015 22:06