produkte offrestaurants offhotels offfreiberufler offunternehmen offlehrer offsonstige offautor offarbeitgeber offverkaufsportale off

Cybermobbing: Restaurants, Bars & Co

Zu Besuch in einer fremden Stadt? Oder einfach mal was neues ausprobieren? Über's Smartphone lassen sich schnell Kritiken und mit ihnen der Ort der Wahl finden.

   

News & More

  • 1
  • 2

BGH: Unternehmen muss auch scharfe…

In einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt... [more]

LG Hamburg: Google ist doch…

Snippets sind kurze Auszüge aus einer Webseite, die... [more]

Bundesarbeitsgericht: Keine Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs…

In seinem Urteil vom 11.12.2014 entschied das Bundesarbeitsgericht... [more]

EuGH bestätigt Recht auf Vergessenwerden…

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Recht auf... [more]

BGH: Bewertungsportale müssen Geschädigtem keine…

Bundesgerichtshof verneint Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen Betreiber von... [more]
















Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 5

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]cybermobbing24.de

 
Spamschutz: Welches Wort wird gesucht? Re**tsanwa*t
 

Anbieter wie Qype, Ciao und TripAdvisor sind kaum noch wegzudenken, wenn man z.B. wissen möchte, wo es sich gut speisen lässt und der Cocktail in besonders ansprechender Atmosphäre serviert wird. In diesen und zahllose andere Bewertungsportalen (teils allgemein, teils mit spezieller Ausrichtung) wird fast jedes Restaurant bewertet, egal wie neu oder klein es ist. Über die gängigen Suchmaschinen sind diese Bewertungsportale in der Regel schnell auffindbar und meist unter den Toptreffern. Für jeden Gaststättenbetreiber sind diese Onlinebewertungen ein wichtiger Teil des Marketings geworden. Können gute Kritiken einem Restaurant viel Zulauf bescheren, können einzelne schlechte Kritiken selbst für renommierte Lokalitäten verheerend wirken.

Auch die Behörden bedienen sich mittlerweile dem Internet, um die Qualität einzelner Restaurants zu veröffentlichen. So sieht § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine Veröffentlichungspflicht für bestimmte Verstöße gegen das Lebensmittelrecht vor. Diese umgangssprachlich auch Hygienepranger genannten Plattformen wurden in den Bundesländern, in denen sie eingeführt wurden, zunächst per einstweiliger Anordnung von den zuständigen Gerichten untersagt. Die Gerichte sahen Bedenken gegen Verfassungsmäßigkeit der Publizierungspflicht. Die Gerichte haben aber nicht die Veröffentlichung als solche untersagt, sondern nur die konkrete Art der Publizierung. So bestünden etwa unzureichende Regeln zur Dauer der Veröffentlichung. Auch handelt es sich hierbei um eine einstweilige Anordnung, d.h., eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Es ist daher davon auszugehen, dass ähnliche Veröffentlichungen bald wieder bevorstehen – auch hier wird in vielen Einzelfällen zu prüfen sein, ob die jeweiligen Veröffentlichungen rechtmäßig sind.

Rechtliche Aspekte

Die Rechtslage von Bewertungsportalen ist äußerst komplex. Es treten stets eine Vielzahl von Fragestellungen gleichzeitig auf, die von juristischen Laien kaum mehr zu beantworten sind. So ist zum einen zu hinterfragen: Was darf überhaupt inhaltlich gesagt werden und gegen wen können welche Ansprüche durchgesetzt werden (meist sind die Autoren anonym). Dabei treten unweigerlich die Folgefragen auf, wie das Angebot der Bewertungsplattform technisch und wirtschaftlich ausgestaltet ist. Jede dieser Fragen beschäftigt seit einigen Jahren die Gerichte und unterliegt weiterhin unterschiedlicher Rechtsprechung.

Zunächst ist zu prüfen, was inhaltlich veröffentlicht werden darf: Hier ist zu differenzieren ob Tatsachen oder Meinungen dargestellt werden. Im Grundsatz dürfen wahre Tatsachen stets dargestellt werden, ebenso subjektive Meinungen, denn sie unterfallen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit. Die Grenze der Zulässigkeit endet aber dort, wo die Kritik falsch oder derart unsachlich ist, dass man von Schmähkritik spricht.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, wer für die eingestellten Informationen haftet. Primär ist dies derjenige, der die Bewertung abgegeben hat. Er haftet als sog. Verletzter, bzw. als sog. Täter. Daneben kann jedoch auch das Bewertungsportal unter bestimmten Voraussetzungen haften. Eine strenge Haftung gilt für eigene Informationen und solche, die sich das Bewertungsportal zu eigen macht. Ein „zu eigen machen“ wird beispielsweise angenommen, wenn die Beiträge vor ihrer Veröffentlichung von Dritten bearbeitet oder zumindest überprüft werden. Eine strenge Haftung kann für Bewertungsportale aber dann gelten, wenn das Bewertungsportal in ein Buchungsportal integriert ist.