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Cybermobbing mit Hilfe von Bildern

Ein Bild ist schnell in einem sozialen Netzwerk hochgeladen, gepostet und verbreitet - doch ist die Verbreitung auch rechtmäßig?

   

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Spamschutz: Welches Wort wird gesucht? Re**tsanwa*t

Auch Fotos und Videos die vermeintlich „zum Spaß“ und „zur Belustigung“ anderer hochgeladen werden, können den Dargestellten in seinen Persönlichkeitsrechten treffen. Dabei gilt – mit den gesetzlichen Ausnahmen – das Recht am eigenen Bild, d.h. dass keiner Bilder von anderen veröffentlichen darf, wenn der Abgebildete der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat. Die Veröffentlichung ist weder erlaubt weil sie „online“ geschieht, noch weil sie „unter Freunden“ stattfindet. Soziale Netzwerke lassen die Nutzer gerne die Grenzen von Privatheit verwischen. Wegen der extremen Verbreitungswirkung und –Geschwindigkeit ist ein Vorgehen häufig sinnvoll und notwendig. Da es auch im Bildrecht Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild gibt, ist im Einzelfall abzuwägen, wie die konkrete Veröffentlichung einzuordnen ist, welche rechtlichen und praktischen Mittel zur Verfügung stehen und wie ihre jeweiligen Erfolgsaussichten sind.

 

Rechtliche Aspekte

Dabei können die veröffentlichten Bilder gegen verschiedene Rechte verstoßen:

Die zentralen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von unzulässigen Bildveröffentlichungen kommen aus § 22 KUG, der das verfassungsrechtlich geschützte Recht am eignen Bild konkretisiert in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB. Daneben können weitergehende Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestehen. Sie sind primär gegen denjenigen durchzusetzen, der als sog. Störer das Bild veröffentlicht, d.h. online gestellt hat. Daneben kann ein Beseitigungsanspruch aber – häufig schneller – unter weiteren Voraussetzungen auch gegen den Forumsbetreiber durchgesetzt werden.

Daneben können durch die Bildveröffentlichung auch Urheberrechte verletzt werden. Das Veröffentlichungs- und das Vervielfältigungsrecht stehen ebenso wie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dem Urheber zu. Es kann aber von diesem auf Dritte übertragen werden. So kann auch der Dargestellte oder ein Dritter in der Position sein, Unterlassungsansprüche aus dem Urhebergesetz geltend zu machen.