Mobbing durch Konkurrenten kann Ihr Unternehmen in den Ruin treiben - handeln Sie rechtzeitig!
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Zugunsten eines Unternehmens besteht kein allgemeines Persönlichkeitsrecht mit den zuvor geschilderten Ausprägungen. Es besteht aber ein sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Beleidigungen, Schmähkritik und Behauptungen falscher Tatsachen sind auch hier unzulässig, eine Meinungsäußerung und Berichterstattung ist aber im weiten Rahmen zulässig. Verboten ist auch die Behauptung falscher Tatsachen, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden, wie es beispielsweise durch die Behauptung einer drohenden Insolvenz geschehen kann. § 824 BGB normiert für diese Fälle einen Schadensersatzanspruch.
Im geschäftlichen Bereich geht es vielfach um Äußerungen über ein Konkurrenzunternehmen oder dessen Produkte, die gegen den Grundsatz des freien und unverfälschten Wettbewerbs verstoßen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Hierunter können abwertende und falsche Äußerungen über fremde Unternehmen, Produkte und Marken fallen. Aber nicht nur Äußerungen auch sonstige Behinderungen von Mitbewerbern können nach dem UWG verboten sein. Jede Marktverzerrung und Behinderung ist im Lichte des UWG auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Hierunter fallen auch bestimmte Formen des Preiswettbewerbs, das gezielte Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern oder Boykott-Aufrufe.
Das Markenrecht schützt hingegen die Verwendung von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen, der Firma und geografischen Herkunftsangaben. Es ermöglicht so die Zuordnung eines Produkts zu einem Unternehmen oder auch einer Region und sichert Investitionen in eine Marke. Eine Verletzung kann nicht nur durch die unberechtigte Verwendung einer geschützten Marke begangen werden, sondern auch die Verwendung ähnlicher Marken, bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht.
Mobbing in Form von Produktnachahmungen und Produktpiraterie kann über Urheber-, Geschmacksmuster- und Markenrechte verfolgt werden. Das Urheberrecht sichert den Schutz künstlerisch-kreativer oder wissenschaftlicher Arbeiten mit gewisser Schöpfungshöhe zu. Das Geschmacksmustergesetz kann Erzeugnisse schützen, die neu- und eigenartig sind, jedoch weder als technische Leistung dem Patentschutz unterfallen noch als künstlerisch-kreative dem Urheberschutz. Im Bereich der Produktpiraterie und der Bekämpfung von Produktnachahmung ist ein gezieltes und gekonntes Handeln notwendig – häufig stehen große Investitionen auf dem Spiel.
Letztlich kann auch die Registrierung einer Internet-Domain bestehende Kennzeichenrechte Dritter verletzten. Zu denken ist an die Verletzung von Marken-, Namens- und Unternehmenskennzeichenrechten sowie geografischer Herkunftsangaben. Ansprüche können sich aus verschiedenen Normen des Markengesetzes, dem Wettbewerbsrecht, aus dem Namensrecht des § 12 BGB sowie aus § 823 BGB ergeben.
Wir prüfen für Sie im Einzelfall, ob eine Äußerung oder Maßnahme zulässig ist und beraten Sie zu einem weiteren Vorgehen. Unsere jeweils angebotenen Dienstleistungen finden Sie rechts im Menü beispielhaft aufgelistet. Wir unterstützen Sie gerne!
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Cyber-Mobbing im weiteren Sinne findet oft auch im geschäftlichen Bereich statt. Hier handelt es sich nicht primär um eine psychische Beeinträchtigung, vielmehr um die Behinderung der wirtschaftlichen Betätigung eines Konkurrenten oder früheren Vertragspartners. Regelmäßig sollen dessen Produkte oder das Unternehmen herabgesetzt oder aber der gute Ruf des anderen ausgenutzt werden.
Dabei sind die Erscheinungsformen vielfältig: So kann es sich um gezielt diffamierende Äußerungen gegen einen Konkurrenten handeln. Daneben kann das Unternehmen als solches schlecht gemacht werden oder deren Produkte, Dienstleistungen oder Marken. Durch Behauptungen falscher Tatsachen kann die Kreditwürdigkeit gefährdet werden, wie z.B. durch Behauptungen über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens, einer drohenden Insolvenz oder einer etwaigen Verurteilung.
Auch die Nutzung ähnlicher Marken oder Firmen sowie die Nachahmung bereits etablierter Produkte, bis hin zur Produktpiraterie sind Erscheinungsformen des Mobbings im weiteren Sinne im geschäftlichen Bereich. Die Umleitung von Kundenströmen durch Nutzung von AdWords oder der Registrierung von Domains sind ebenso ein Thema. Beides kann gegen bestehende Rechtspositionen verstoßen, wenn man sich dabei an fremden Namen, Marken oder geschäftlichen Erfolgen anlehnt und muss nicht hingenommen werden. Auch Behinderungen von Konkurrenten sind in weitem Umfang unzulässig. So verbietet das UWG etwa bestimmte Formen des Preiswettbewerbs, des Abwerbens von Kunden oder Arbeitnehmern oder gar Boykott-Aufrufe Relevant sind auch alle Formen von Industriespionage und -sabotage. Dabei kann es sich um Hackerangriffe handeln, um Datenklau, ebenso wie um Angriffe mit Computerviren, auch in Form von Spammails oder Malware. Behördliche Veröffentlichungen über Unternehmen sind zwar nicht Mobbing im engeren Sinne, können aber zu Umsatzeinbußen führen und können deshalb im Einzelfall genau auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen sein.
Wurden Sie abgemahnt oder werden Sie von einem Konkurrenten gemobbt? Verbreitet jemand unwahre oder diffamierende Tatsachen, um Sie oder Ihr Unternehmen zu schädigen? Haben Sie festgestellt, dass Ihr Unternehmensname als Webdomain schon vergeben ist? Handelt ein Konkurrenzunternehmen in einer Weise um sie gezielt zu behindern? Werden Ihre Marken oder Ihr guter Firmenname durch ein Konkurrenzunternehmen beeinträchtigt? Wir prüfen für Sie in jedem Einzelfall das Geschehen und beraten Sie zu einem weiteren Vorgehen. Wir unterstützen Sie gerne!
Im Folgenden finden Sie einzelne rechtliche Aspekte, die für das Mobbing im geschäftlichen Bereich relevant sind. Unsere Dienstleistungen in diesem Bereich finden Sie beispielhaft rechts im Menü aufgelistet.
Lesen Sie auch die spezielleren Informationen zu Cybermobbing in Verkaufsportalen, Bewertungsportalen, Internetforen und Suchmaschinen.
Rechtliche Aspekte
Soweit es um Äußerung betreffend Selbstständigen und einzelner natürlicher Personen geht, stehen sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Kommunikations- und Meinungsfreiheit gegenüber. Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind stets unzulässig, eine Berichterstattung und wertende Kommentierung über die Sozialsphäre wird aber als zulässig anzusehen sein, solange sie das berufliche Umfeld betrifft. Da die Berufsausübung regelmäßig in einem gewissen sozialen Kontext stattfindet, sind Äußerungen in diesem Rahmen hinzunehmen.
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