Cybermobbing via Handy, Email, SMS

Das Smartphone ist heute fast überall mit dabei - mit ihm folgen uns Anrufe, SMS, Emails und Nachrichten über Chat-Apps.

 

Werden Äußerungen über Personen getätigt, so sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit den Rechten des Äußernden, insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I des Grundgesetzes) gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich wird der Meinungs- und Pressefreiheit dabei ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt.Unter bestimmten Voraussetzungen ist dem Schutz der Rechte des Adressaten aber Vorrang einzuräumen. So z. B. wenn es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um sog. Formal- oder Schmähkritiken handelt, wenn die Privat- und insbesondere die Intimsphäre betroffen ist oder unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wurden. Insoweit ist auch die Einordnung der Äußerung als Meinung oder Tatsachenbehauptung von großer Bedeutung. Im Falle von beleidigenden oder ehrverletzenden Äußerungen per Email, SMS oder anderer Nachrichtenform sollte jeweils im Einzelfall geprüft werden ob und welches juristische Vorgehen erfolgversprechend ist.

Greift die einseitige wiederholte Kontaktaufnahme durch ihre massenhafte Kontaktaufnahme derart in die Privatsphäre des Opfers ein, dass sein Leben davon nicht unerheblich beeinträchtigt wird, spricht man von (einer Form des) Stalking. Gegen Stalking kann man sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgehen. Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit eine gerichtliche Verfügung, die es dem Stalker untersagt, sich der Person zu näheren oder mit ihr mittels Fernkommunikationsmitteln Kontakt aufzunehmen zu erwirken.

Aber auch strafrechtlich kann ein solches Verhalten relevant sein: Wer beharrlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Kontakt zu jemandem herzustellen versucht und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, kann den Tatbestand der Nachstellung, § 238 StGB, erfüllen. Dieser wird mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Auf eine entsprechende Strafanzeige hin werden die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen, welche zur Verurteilung führen können. Dabei kann ein Untersuchungsrichter Untersuchungshaft (sog. Deeskalationshaft) anordnen um das Opfer vor weiteren Kontaktaufnahmen zu schützen.

Die Versendung von Schadsoftware kann ebenso strafbar sein wie die Versendung von Spammails und die Verbreitung vertraulicher und persönlicher Kommunikation.

Scheinbar anonyme Kontaktaufnahmen müssen nicht anonym bleiben: Wenn Sie als Geschädigter ein Interesse haben den Absender einer anonymen Email, einer Nachricht oder eines Anrufes zu kennen, gibt es diverse Möglichkeiten die Identität zu ermittlen: IP-Adressen lassen sich zurückverfolgen, häufig genutzte Profile hinterlassen Datenspuren und „anonyme“ Anrufe lassen sich über den Telefonanbieter einem Anschlussinhabern zuordnen. Auch wenn Möglichkeiten der Verschlüsselung und Anonymisierung möglich sind und nicht alle Absender über die technisch zur Verfügung stehenden Mittel identifizierbar sind, so lassen sich doch große Teile der anonymen Kommunikation Anschlüssen und Personen zuordnen und rechtlich sowie technisch unterbinden.

Wir unterstützen Sie als kompetenter Ansprechpartner, beraten Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen und technischen Möglichkeiten und setzen Ihre Interessen durch.

 

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Spamschutz: Welches Wort wird gesucht? Re**tsanwa*t
 

Einmal erregte die Veröffentlichung einer privat zugesandten Email enorme Medienpräsenz: Eine prominente Sportlerin hatte eine anzügliche Email von einer ihr vollkommen unbekannten Person zugesandt bekommen, mit einem obszönen, intimen Angebot und einem Foto des Geschlechtsteils des Absenders. Nachdem die Betroffene Nachrichtentext, Bild, Namen und Anschrift des Absenders veröffentlichte, begann eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit und der Fachwelt ob die namentliche Benennung und Veröffentlichung dieser Mail zulässig und moralisch richtig sei. Darf man sich  so zur Wehr setzen, sollte man es, ist es vielleicht die effizienteste Art gegen ungewünschte Nachrichten vorzugehen?

Das Beispiel zeigt – obwohl nur eines von vielen „Angriffsmitteln“ die Wehrlosigkeit auch Prominenter gegen Belästigungen per Email und anderer digitaler Medien. Jeder kann - fast kostenlos und ohne erheblichen Aufwand - in kurzer Zeit eine Vielzahl von Nachrichten verschicken. Man muss den anderen nicht kennen; man nutzt dessen Email-Adresse, Telefonnummer oder sein Profil in einem sozialen Netzwerk. Die beleidigenden oder ehrverletzenden Belästigungen können entsprechend per Email, SMS, Telefonanruf und diversen Formen von öffentlichen vor allem aber privaten Chatnachricht in herkömmlichen Chatsystemen, Newsgroups und allen Formen von sozialen Netzwerken ausgehen.

Die Belästigung ist in solchen Fällen aber nicht zwingend dem Mobbing zuzuordnen, sondern kann auch als Stalking auftreten, d.h. die Belästigung erfolgt durch eine Vielzahl ungewollter Kontaktaufnahmen. Auch hier sind sämtliche Formen der Begehung möglich.

Die Belästigungen richten sich häufig gegen besonders eng stehende Personen (hier ist das Motiv meist enttäuschte Liebe), gegen Prominente aber auch gegen beliebige Dritte. Es bestehen zwar einfache technische Möglichkeiten Absender zu blockieren, diese Maßnahmen reichen aber häufig nicht aus, um die Belästigungen effektiv zu unterbinden.

Daneben sind aber viele weitere Formen der Belästigung gerade per Email möglich und bereits alltäglich: Die massenhafte Zusendung von Werbemails, sog. Spammails, die Zusendung von Schadsoftware als (getarnter) Emailanhang (Malware), das Verschicken von MMS und SMS mit kostenpflichtigen Links und die Weiterleitung von (vertraulichen) Emails sind die prominentesten Beispiele wie von digitaler Kommunikation Mobbing-Gefahr ausgehen kann. Geschadet werden soll regelmäßig dem Empfänger, durch die Weiterleitung von persönlichen oder vertraulichen Emails soll aber auch dem Absender oder einem Dritten geschadet werden. Häufig erfolgen telefonische Belästigungen auch mit unterdrückter Nummer – der Belästigte kann so den Absender nicht sperren und der Absender scheint gleichzeitig nicht greifbar, da unbekannt.

Rechtliche Aspekte

Gegen einzelne „private“ Nachrichten kann man sich kaum effektiv wehren. Nimmt die Kontaktaufnahme aber aufgrund ihrer penetranten Häufigkeit oder ihres beleidigenden Charakters ein bedrohliches Maß an, sollten Opfer sich zur Wehr setzen.

Niemand muss sich beleidigende und ehrverletzende Äußerungen über seine Person gefallen lassen. Gleichzeitig ist nicht jede negative Meinungsäußerung eine ehrverletzende Äußerung gegen die ein juristisches Vorgehen möglich ist.