Mobbing im Internet mit Hilfe von Suchmaschinen (Google, etc)

Obwohl sie keine eigenen Inhalte haben: Jeder nutzt sie - was für Suchmaschinen einmal zugreifbar ist, ist für jeden auffindbar.

   

News & More

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Spamschutz: Welches Wort wird gesucht? Re**tsanwa*t
 

Aus dem heutigen Internet sind sie nicht mehr wegzudenken, jeder nutzt sie und ihre Marken gehören zu den weltweit wertvollsten: Suchmaschinen beherrschen längst unser Verhalten im Internet, nehmen Einfluss auf unsere Meinungsbildung unser Kaufverhalten.
Sie sind enorm populär, bieten ein vielfältiges Angebot und stellen keine eigenen Inhalte zur Verfügung. Dabei verbreiten Sie urheberrechtlich geschützten Inhalt und persönlichkeitsrechtlich relevante Äußerungen. Dieses wirft unweigerlich eine Vielzahl von Rechtsproblemen auf.
Da Google unter den Suchmaschinen die mit Abstand größte Marktmacht besitzt, sind viele Problemstellungen schon unter diesen Markennamen bekannt geworden: Über die Rechtsprobleme um Googles Autocomplete-Funktion, Street View und die Google Snippets wurde auch in der Tagespresse berichtet. Die Anzeige in der Google-Trefferliste, Google AdWords und Darstellungen in Google Maps sind ebenfalls Gegenstand juristischer Diskussion. Die starke Markenpräsenz darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich bei den Konkurrenten, wie z. B. Yahoo, Lycos, Bing, Altavista, Fireball, Ecosia, dieselben Rechtsprobleme unter anderen Markennamen, z.B. Bing Ads  stellen.

Rechtliche Aspekte

Anzeige in der Trefferliste, Snippets
Die Trefferliste einer Suchmaschine wirft sowohl persönlichkeitsrechtlich, markenrechtliche urheberrechtlich als auch strafrechtliche Fragen auf. Dabei geht es um die Frage der Verantwortung für die Wiedergabe von fremden Inhalten in der Trefferliste, bzw. der in ihr enthaltenen kurzen Textpassagen, sog. Snippets und auch der Bilder-Vorschaubilder.

Eine Haftungspriveligierung nach § 8 TMG ist nicht anzunehmen, denn der Suchmaschine trifft mittels des Suchalgorithmus eine Vorauswahl der gezeigten Inhalte und leitet nicht nur Informationen durch. Dabei haftet er als Störer. Als Störer haftet jeder der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands mitgewirkt hat. Die Rechtsprechung nimmt eine Pflicht des Suchmaschinenbetreibers zur Entfernung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts jedenfalls dann an, wenn er auf den fragwürdigen Inhalt hingewiesen wurde. Dann ist er zur Prüfung und ggf. Entfernung verpflichtet, bzw. haftet für die Rechtsverletzung.

In seinen Entscheidungen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Bildsuchmaschinen hat sich der Bundesgerichtshof für die generelle Zulässigkeit der Anzeige von Vorschaubildern entschieden. Derjenige der Bilder online stellt und sie nicht vor dem Zugriff von Suchmaschinen schützt, willige in die Wiedergabe durch Suchmaschinen ein.

Im Einzelfall stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen, denn auch zwischen den Gerichten sind die Haftungsvoraussetzungen und ihr Umfang im Detail noch nicht geklärt.