Obwohl sie keine eigenen Inhalte haben: Jeder nutzt sie - was für Suchmaschinen einmal zugreifbar ist, ist für jeden auffindbar.
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Autocomplete Die juristische Auseinandersetzung um die in die Google-Suchmaschine integrierte Autocomplete-Funktion gerät immer wieder in die Tagespresse, wenn Prominente versuchen gegen sie vorzugehen. Die Autocomplete-Funktion schlägt zu eingegebenen Suchbegriffen solche vor, die häufig mit den eingegebene kombiniert verwendet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betreiber der Suchmaschine für Persönlichkeitsverletzungen haften, wenn diese durch die Kombination der vorgeschlagenen Begriffe auftreten. Hier geht es nicht darum, dass die Suchmaschine fremde Inhalte – nach eigener Auswahl – anzeigt, sondern selbstständig Suchbegriffe vorschlägt. So wurden Streitigkeiten bekannt, in denen Prominente mit den Begriffen „Rotlicht“, „Betrug“ oder „Scientology“ in Verbindung gebracht wurden und sich hierdurch in ihren Rechten verletzt sahen. Der Bundesgerichtshof sieht eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die gemachten Vorschläge. Eine Haftung sei jedoch regelmäßig nicht anzunehmen, denn diese setze die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Damit haftet der Betreiber einer Suchmaschine erst ab Kenntnis der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Er ist dann aber verpflichtet, derartige Verletzungen in der Zukunft zu verhindern.
Google AdWords Die Trefferlisten der Suchmaschinen enthalten auch Werbeanzeigen, die von den Werbetreibenden mit Schlagwörtern gebucht werden können. Google nennt sein wichtigstes Werbewerkzeug „AdWords“, andere Suchmaschinen haben entsprechende Werbemechanismen. Derjenige der Werbung schalten möchte, wählt bestimmte Worte aus, die sogenannten AdWords, und sein Link wird, nach weiteren Kriterien oben oder rechts von der Trefferliste mit einem kurzen Werbetext zusammen angezeigt. Die Suchmaschinen-Werbung wirft eine Reihe von Problemen aus dem Markenrecht, dem Wettbewerbs- und Kartellrecht auf. Daneben können Probleme aus den Spezialgebieten wie etwa dem Franchiserecht kommen. Eine effektive Werbung über dieses Medium funktioniert nur in Kombination mit Marken. Dabei ist hoch umstritten, wer unter welchen Voraussetzungen Marken in diesem Kontext nutzen darf.
Maps und Street View Auch um die Kartendienste de Suchmaschinenbetreiber können sich Rechtsprobleme insbesondere aus Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Wettbewerbsrecht ergeben. Auf den angezeigten Karten werden Namen von Unternehmen und Freiberufler angezeigt, Websites verlinkt und Personen, Fahrzeuge und Gebäude in Nahaufnahme gezeigt.
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Aus dem heutigen Internet sind sie nicht mehr wegzudenken, jeder nutzt sie und ihre Marken gehören zu den weltweit wertvollsten: Suchmaschinen beherrschen längst unser Verhalten im Internet, nehmen Einfluss auf unsere Meinungsbildung unser Kaufverhalten. Sie sind enorm populär, bieten ein vielfältiges Angebot und stellen keine eigenen Inhalte zur Verfügung. Dabei verbreiten Sie urheberrechtlich geschützten Inhalt und persönlichkeitsrechtlich relevante Äußerungen. Dieses wirft unweigerlich eine Vielzahl von Rechtsproblemen auf. Da Google unter den Suchmaschinen die mit Abstand größte Marktmacht besitzt, sind viele Problemstellungen schon unter diesen Markennamen bekannt geworden: Über die Rechtsprobleme um Googles Autocomplete-Funktion, Street View und die Google Snippets wurde auch in der Tagespresse berichtet. Die Anzeige in der Google-Trefferliste, Google AdWords und Darstellungen in Google Maps sind ebenfalls Gegenstand juristischer Diskussion. Die starke Markenpräsenz darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich bei den Konkurrenten, wie z. B. Yahoo, Lycos, Bing, Altavista, Fireball, Ecosia, dieselben Rechtsprobleme unter anderen Markennamen, z.B. Bing Ads stellen.
Rechtliche Aspekte
Anzeige in der Trefferliste, Snippets Die Trefferliste einer Suchmaschine wirft sowohl persönlichkeitsrechtlich, markenrechtliche urheberrechtlich als auch strafrechtliche Fragen auf. Dabei geht es um die Frage der Verantwortung für die Wiedergabe von fremden Inhalten in der Trefferliste, bzw. der in ihr enthaltenen kurzen Textpassagen, sog. Snippets und auch der Bilder-Vorschaubilder.
Eine Haftungspriveligierung nach § 8 TMG ist nicht anzunehmen, denn der Suchmaschine trifft mittels des Suchalgorithmus eine Vorauswahl der gezeigten Inhalte und leitet nicht nur Informationen durch. Dabei haftet er als Störer. Als Störer haftet jeder der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands mitgewirkt hat. Die Rechtsprechung nimmt eine Pflicht des Suchmaschinenbetreibers zur Entfernung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts jedenfalls dann an, wenn er auf den fragwürdigen Inhalt hingewiesen wurde. Dann ist er zur Prüfung und ggf. Entfernung verpflichtet, bzw. haftet für die Rechtsverletzung.
In seinen Entscheidungen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Bildsuchmaschinen hat sich der Bundesgerichtshof für die generelle Zulässigkeit der Anzeige von Vorschaubildern entschieden. Derjenige der Bilder online stellt und sie nicht vor dem Zugriff von Suchmaschinen schützt, willige in die Wiedergabe durch Suchmaschinen ein.
Im Einzelfall stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen, denn auch zwischen den Gerichten sind die Haftungsvoraussetzungen und ihr Umfang im Detail noch nicht geklärt.
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