Mobbing im Privatbereich kämpft mit privaten und intimen Details - und macht die Privatheit öffentlich.
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Auch Veröffentlichungen des eigenen Bildes, d.h. Fotos und Videoaufnahmen, dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Abgebildeten öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieser Grundsatz ist in § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG, normiert. Er konkretisiert das verfassungsrechtlich geschützte Recht am eigenen Bild. Von diesem Grundsatz gibt es eine Reihe von gesetzlichen Ausnahmen, z.B. wenn es ein besonderes öffentliches Interesse an der Berichterstattung gibt. Diese Ausnahmen greifen aber typischerweise nicht bei den Veröffentlichungen unter Jugendlichen. Die zentralen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von unzulässigen Bildveröffentlichungen kommen aus § 22 KUG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB.
Die Ansprüche auf Löschung, Unterlassen, Schadensersatz und Schmerzensgeld sind primär gegen den Verfasser selbst geltend zu machen. Der Löschungs- und Unterlassungsanspruch kann aber – häufig schneller – unter weiteren Voraussetzungen
auch gegen den Forumsbetreiber als Störer durchgesetzt werden. Als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann das von § 12 BGB geschützte Namensrecht im Cybermobbing relevant werden. Denn nicht selten werden Profile unter fremden Namen angelegt, häufig sogar unter Verwendung von Daten und Bildern eines Dritten. Solch ein Identitätsklau ist rechtswidrig und muss nicht hingenommen werden. Je nach Ausprägung kann auch ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften – insbesondere jene des Bundesdatenschutzgesetzes – vorliegen, wenn persönliche Daten unberechtigterweise genutzt werden.
In Fällen von besonders hartnäckigem Stalking kann sogar eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz die (psychische) Sicherheit des Opfers gewährleisten. § 1 Abs. 2 Nr. 2 b.) Gewaltschutzgesetz sieht nunmehr ausdrücklich eine gerichtliche Anordnung für den Schutz gegen das wiederholte Nachstellen oder eine Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vor. Eine solche Anordnung kann dem Stalker – neben intensiveren Eingriffen - auch verbieten, Verbindung zur verletzten Person - unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - aufzunehmen. Meistens ist mit den geschilderten zivilrechtlichen Ansprüchen dem Interesse des Geschädigten hinreichend genüge getan; in anderen Fällen müssen auch strafrechtliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Hierbei schützen insbesondere die Straftatbestände der §§ 185-187 StGB die Ehre des Opfers. Aber auch der Stalkingparagraf (§ 238 StGB) sowie der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) oder der Nötigung (§ 240 StGB) können im Rahmen der Mobbingbekämpfung relevant sein.
Sie fühlen sich durch eine Äußerung in Ihrer Ehre gekrängt? Über öffentlich einsehbare Teile von sozialen Netzwerken wurden Bilder von Ihnen veröffentlicht, mit denen Sie nicht einverstanden sind? Sie haben Ihr Gesicht auf den Körper eines anderen retuschiert gefunden? Hat jemand in einem Onlineportal ein Profil mit Ihrem Bild oder unter Verwendung Ihrer Daten angelegt? Wurde Ihr Passwort eines Onlinedienstes geknackt? Bestellt jemand Waren in Ihrem Namen und Sie sind mit der Rücksendung und Rückabwicklung beschäftigt?
Wir unterstützen Sie gerne und setzen uns für Ihre Interessen ein! Unsere in diesem Bereich angebotenen Dienstleistungen finden Sie beispielhaft rechts aufgelistet.
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Mobbing bedeutet andere Menschen ständig, wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, sie zu erniedrigen oder seelisch zu verletzen. Auch im Privatbereich wird zwischen Nachbarn, Ex-Partnern, innerhalb der Familie, im Freundeskreis oder in Vereinen gemobbt.
Dabei ist Mobbing keine neue Erscheinung. Neben dem, was seit jeher im zwischenmenschlichen Verhalten an Rivalität herrscht, nimmt die Gefahr durch Cybermobbing zu: Öffentliche Foren, Chatrooms und soziale Netzwerke sind dabei beliebte Plattformen um andere zu beleidigen, lächerlich oder verächtlich zu machen. Genutzt werden dabei neben öffentlich einsehbaren Foreneinträgen, insbesondere virtuelle Pinnwände und die Möglichkeit private Nachrichten zu schreiben. Mobbing findet auch über die Massenkommunikationsmittel Email und SMS statt. Neben psychischen Schäden zielt Mobbing häufig auch darauf ab, den Ruf des Gemobbten zu schädigen. Auch durch das Ausspähen und unberechtigte Nutzen von personenbezogenen Daten, Kennwörtern und Online-Accounts können nicht nur Straftatbestände verwirklicht werden, sondern wird auch in das Leben des Betroffenen eingegriffen. Für die Betroffenen ist es wichtig zu wissen, dass sie solchen Handlungen nicht schutzlos gegenüberstehen. Was häufig als Spaß verstanden wird, kann psychische Schäden bewirken. Der Ausschluss aus sozialen Gruppen ist dabei die bekannteste Methode. Ungleich gefährlicher ist aber das Nachstellen durch Verehrer oder Ex-Partner. Dabei werden die Folgen solcher Handlungen häufig unterschätzt. Nicht selten verletzen solche Verhaltensweisen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Gegen diese kann zivilrechtlich vorgegangen werden. Das Handeln kann dabei auch strafrechtliche Relevanz erlangen, wenn Ehrschutzdelikte verwirklicht werden oder der Betroffenen zu einem Verhalten genötigt wird. Wir unterstützen Betroffene in juristischen und technischen Fragen rund um das Thema Cybermobbing. Unsere in diesem Bereich angebotenen Dienstleistungen finden Sie beispielhaft rechts aufgelistet.
Mobbing findet in vielfältigsten Formen statt. Im Folgenden stellen wir Ihnen ausgewählte rechtliche Aspekte des Cyber-Mobbings im Privatbereich vor. Lesen Sie hierzu auch die spezielleren Beiträge zu sozialen Netzwerken, des Mobbings per Email und SMS, in Internetforen und Chatrooms, sowie im Umfeld von Suchmaschinen.
Rechtliche Aspekte
Ehrverletzende oder drohende Äußerungen müssen nicht geduldet werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. 1 I Grundgesetz hat vielfältige Ausprägungen. In diesem Kontext schützt es insbesondere die freie Entfaltung der Persönlichkeit und des sozialen Geltungsanspruchs. Als Ausfluss dieses Rechts kann sich der Einzelne gegen falsche und diffamierende Äußerungen sowie gegen Drohungen wehren. Hingegen sind Meinungsäußerungen positiver oder negativer Art im weiten Rahmen zulässig. Werden Meinungsäußerungen über Personen getätigt, so sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit den Rechten des Äußernden, insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 des Grundgesetzes) gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich wird der Meinungs- und Pressefreiheit dabei ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt. Der Schutz endet aber wenn die streitgegenständlichen Äußerungen sog. Formal- oder Schmähkritiken darstellen, wenn die Privat- und insbesondere die Intimsphäre betroffen ist oder unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt werden. Dann genießt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Vorrang. Daher ist auch die Einordnung der Äußerung als Meinung oder Tatsachenbehauptung von großer Bedeutung. Es ist im Einzelfall abzuwägen, wie die konkrete Äußerung einzuordnen ist, welche Mittel zur Verfügung stehen und wie ihre jeweiligen Erfolgsaussichten – auch unter Berücksichtigung des jeweils genutzten Verbreitungsmediums – sind.
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