Mobbing im TV und auf Videoportalen

Beleidigende Videos werden längst über leicht und preiswert erreichbare Onlineportale verbreitet - die Wirkung kann verheerend sein.

   

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Auf Videoportalen wird eine Vielzahl von Videos angeboten, die künstlerische, journalistische oder rein unterhaltende Beiträge umfassen. Youtube, Vimeo, Dailymotion und clipfish sind nur einzelne Beispiele einer Vielzahl von verfügbaren Angeboten. Daneben betreiben die großen Fernsehsender ihre jeweils eigenen Mediatheken. Während viele Filme aufwendige und hochwertige Produktionen sind, kriegen nicht selten gerade die Filme viele Klicks, die andere in lustigen, häufig aber verächtlich machenden Posen zeigen. Häufig wurden diese Videos mit minimalem Aufwand und Kosten produziert – und ohne Einwilligung der Betroffenen.

Rechtliche Aspekte

Die rechtlichen Aspekte können hier vielfältigster Art sein: Handelt es sich um journalistische Filme, gelten die presserechtlichen Grundsätze , d.h. es muss – verallgemeinert gesagt – das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Presse- und Meinungsfreiheit abgewogen werden:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist in verschiedenen Ausprägungen relevant: Zum einen wird das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt. Dieses Recht umfasst etwa den Schutz des Lebens- und Charakterbildes, des selbst definierten sozialen Geltungsanspruchs, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf Schutz des Namens zu Zwecken der Werbung und einen Schutz gegen Namensnennung in der Gerichtsberichterstattung. Eine weitere Ausprägung des APR ist das Recht auf Schutz vor Indiskretion, d.h., es ist – pauschal gesagt – eine Berichterstattung über „private Dinge“ verboten. Dabei hat die Rechtsprechung vier, bzw. fünf Sphären definiert und jeweils unterschiedliche Schutzbereiche herausgearbeitet. So ist eine Berichterstattung über Geschehnisse in der sog. Öffentlichkeitssphäre im weiten Rahmen zulässig. Der zulässige Umfang der Berichterstattung nimmt in der Sozial-, Privat- über Geheim- bis zur Intimsphäre ab. Dabei besteht nur in der Intimsphäre absoluter Schutz vor Eingriffen. Der Bereich der Intimsphäre ist der engste, letzte und unantastbare Raum der Persönlichkeit. Dessen Schutz gilt umfassend und für jeden. In dieser Sphäre kann das Interesse der Öffentlichkeit den Schutz des Individuums nie überwiegen.

Anders als noch in der Text- und Bildberichterstattung hat hier häufiger die Rechtfertigung des „Beiwerks im Bild“ Relevanz: Grundsätzlich steht dem Einzelnen die Verfügungsbefugnis über die Veröffentlichung seines Bildes zu, die nur mit seiner Einwilligung geschehen darf. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, z. B. wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, solche, die in das öffentliche Interesse geraten oder wenn das Bild einem höheren Interesse der Kunst dient. Als weitere Ausnahme dürfen Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit abgebildet werden. In vielen journalistischen und dokumentarischen Filmsequenzen ist dieses ebenso relevant, wie die Erlaubnis Personen im Rahmen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen an denen die Dargestellten teilgenommen haben zu zeigen.