texte offbilder on

Internet-Mobbing durch Texte

Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum! Ihre Breitenwirkung ist enorm, doch auch gegen diese bestehen rechtliche Schritte. 

   

News & More

  • 1
  • 2
  • 3

BGH: Beseitigungspflichten bei Weiterverbreitung von…

Werden unwahre Tatsachen im Internet behauptet, muss der... [more]

Youngdata.de ist online (16/04/2015)

Das neue Datenschutz-Informationsportal für Jugendliche www.youngdata.de – betrieben... [more]

BGH: Unternehmen muss auch scharfe…

In einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt... [more]

Neue Regelungen bieten vereinfachten Opferschutz…

Die im Sommer 2013 verabschiedeten neuen Regelungen zum... [more]

LG Frankfurt: Verbreitung von Intimfotos…

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Verbreitung... [more]

Bundesarbeitsgericht: Keine Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs…

In seinem Urteil vom 11.12.2014 entschied das Bundesarbeitsgericht... [more]

EuGH bestätigt Recht auf Vergessenwerden…

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Recht auf... [more]

DIVSI veröffentlicht "Entscheider-Studie zu Vertrauen…

Das Deutsche Institut für Vertrauen und Sicherheit im... [more]

BGH: Bewertungsportale müssen Geschädigtem keine…

Bundesgerichtshof verneint Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen Betreiber von... [more]
















Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 5

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]cybermobbing24.de

Spamschutz: Welches Wort wird gesucht? Re**tsanwa*t

Ehrverletzende Äußerungen in sozialen Netzwerken müssen nicht geduldet werden. Sie sind genauso wenig erlaubt wie in der analogen Welt - einzig ihre Verbreitung ist schneller und vielfältiger, wodurch ihre Gefährdungswirkung weitaus höher ist. Deswegen ist ein Vorgehen häufig sinnvoll und notwendig.

Gleichzeitig ist nicht jede negative Meinungsäußerung eine ehrverletzende Äußerung gegen die ein juristisches Vorgehen möglich ist. Werden Äußerungen über Personen getätigt, so sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit den Rechten des Äußernden, insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I des Grundgesetzes) gegeneinander abzuwägen. Bei Unternehmen spielt zudem das sog. Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine wichtige Rolle.  Grundsätzlich wird der Meinungs- und Pressefreiheit dabei ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dem Schutz der Rechte des Adressaten aber Vorrang einzuräumen. So z. B. wenn es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um sog. Formal- oder Schmähkritiken handelt, wenn die Privat- und insbesondere die Intimsphäre betroffen ist oder unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wurden. Insoweit ist auch die Einordnung der Äußerung als Meinung oder Tatsachenbehauptung von großer Bedeutung. Es ist im Einzelfall abzuwägen, wie die konkrete Äußerung einzuordnen ist, welche Mittel zur Verfügung stehen und wie ihre jeweiligen Erfolgsaussichten – auch unter Berücksichtigung des jeweils genutzten Verbreitungsmediums – sind.

Rechtliche Aspekte

Dabei können die Äußerungen gegen verschiedene Rechte des Betroffenen verstoßen:

Die zentralen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen einer ehrverletzenden Äußerung ergeben sich aus dem in Art. 2 I i.V.m. 1 I GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, kurz APR. Diese Ansprüche sind primär gegen den Verfasser als Störer selbst geltend zu machen; können aber – häufig schneller – unter weiteren Voraussetzungen auch gegen den Forumsbetreiber durchgesetzt werden.