Mobbing im Internet: Arbeitgeber |
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Unternehmen präsentieren sich als Arbeitgeber nicht nur selbst - sie werden als solche längst auf Onlineplattformen bewertet. |
Tatsächlich prüft der Forumsbetreiber die getätigten Äußerungen regelmäßig nicht, er hat keine Kenntnis von einzelnen Bewertungen, seine Funktion erschöpft sich darin die technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Er wird dann als Störer bezeichnet. Denn Störer ist jeder der in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dies kann auch der Betreiber eines Bewertungsportals sein. Der Störer haftet erst ab Kenntnis des möglichen Rechtsverstoßes. Wird er auf den konkreten Beitrag hingewiesen, hat er die Zulässigkeit dessen Inhalts zu prüfen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn das Portal der Bewertung und der Kommunikation selbst willen betrieben wird und wirtschaftlich lediglich Werbeeinnahmen mit diesem erzielt werden. Nach ersten Urteilen verschiedener Berufungsgerichte haftet der Forumsbetreiber aber dann nach strengerem Maßstab, wenn das Bewertungsportal in ein Buchungsportal integriert ist und das eigene wirtschaftliche Interesse und das Informationsinteresse derart eng miteinander verknüpft sind, dass beide Angebote als Einheit zu sehen sind und der Betreiber selbst die Beiträge (auch ohne sie gelesen zu haben) „freischaltet“. In diesem Fall macht sich der Betreiber die Inhalte anderer zu eigen – und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem sie online gestellt werden. Dies hatte das Landgericht Hamburg in einer wettbewerbsrechtlichen Klage entschieden. Hier stellte das Gericht darauf ab, dass das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen mit der Förderung des Absatzes eigener Dienstleistungen in einem objektiven Zusammenhang stünde. Damit dient der Betrieb des Bewertungsportals nicht mehr primär kommunikativen Zwecken, vielmehr eigenen wirtschaftlichen Interessen. Hierdurch und durch eine Freischaltung jedes Beitrags vor der Veröffentlichung stelle sich das Publizieren der fremden Inhalte als eigene Handlung der Portalbetreiberin dar. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die Portalbetreiberin vorgibt, (und hiermit auch wirbt) jeden Beitrag – mittels entsprechend programmierter Software – auf problematische Inhalte zu kontrollieren und erst nach einer solchen Kontrolle der Beitrag freigeschaltet wird. Die rechtliche Situation von Bewertungsportalen, der Zulässigkeit einzelner Äußerungen und der Frage wer haftet, ist also noch lange nicht endgültig geklärt. Auf jede höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage folgt meist auch ein neues Bewertungsmodell. In einzelnen Fällen können Betreiber von Bewertungsportalen ein Interesse daran haben, ihre Nutzer, bzw. Autoren anonym zu halten. Die Gerichte hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Betreiber von Bewertungsportalen zur Herausgabe von Klarnamen ihrer Nutzer verpflichtet sind. Die Rechtsprechung nimmt an, dass sich Mitarbeiter von Bewertungsportalen nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten berufen können, denn anders als Leserbriefe unterliege die Bewertung hier keiner journalistischen Kontrolle. Gleichzeitig wurde höchstrichterlich entschieden, dass der Betroffene einer Bewertung keinen Auskunftsanspruch auf Bekanntgabe der Identität des Autors gegen den Forumsbetreiber hat. Probleme stellen sich daneben aber auch im wettbewerbsrechtlichen Bereich: Gefälschte Kritiken, das Schlechtmachen fremder Unternehmen und das Erkaufen von Bewertungen durch Rabattaktionen für abgegebene Bewertungen, sind nur einzelne Problemfelder die in jüngster Zeit die Rechtsprechung beschäftigt haben. In diesen Fällen ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von entscheidender Bedeutung. Wir prüfen für Sie im Einzelfall, ob eine Äußerung zulässig ist und beraten Sie zu einem weiteren Vorgehen. Unsere jeweils angebotenen Dienstleistungen finden Sie rechts im Menü beispielhaft aufgelistet. |
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Große Unternehmen präsentieren sich nicht nur gegenüber Kunden und potenziellen Kunden, für ihr laufendes Geschäft benötigen sie fortwährend neue Mitarbeiter. Umso größer das Unternehmensinteresse, für Bewerber und potenzielle Arbeitnehmer attraktiv zu sein und sich als interessanter Arbeitgeber mit guten Karrierechancen darzustellen. Hochglanzbroschüren und aufwendig gestaltete Karriereseiten auf der Unternehmens-Webseite sollen das Bild prägen. Persönliche Berichte sind häufig nicht zu bekommen und im Bewerbungsverfahren können sich beide Seiten präsentieren. In dieser Situation haben Portale wie z.B. kununu oder jobvoting, die Bewerbern und Interessierten Einblicke in Unternehmen und ihr Verhalten als Arbeitgeber bieten, ihre Chancen entdeckt: Sie bieten Arbeitnehmern die Chance ihren Arbeitgeber zu bewerten. Die Anzahl der Bewertungsportale, in denen Arbeitgeber bewertet werden können wächst aber ein Problem bleibt: Die Anzahl von Bewertungen ist - auf die Anzahl und Größe von Unternehmen gesehen - so gering, dass aus ihnen kaum eine repräsentative Aussage abzuleiten ist: Was sagt eine Bewertung von nicht mal einem Prozent der Belegschaft über das Unternehmen aus?
Rechtliche Aspekte Die Rechtslage von Bewertungsportalen ist äußerst komplex. Es treten stets eine Vielzahl von Fragestellungen gleichzeitig auf, die von juristischen Laien kaum mehr zu beantworten sind. So ist zum einen zu hinterfragen: Was darf überhaupt inhaltlich gesagt werden und gegen wen können welche Ansprüche durchgesetzt werden (meist sind die Autoren anonym). Dabei treten unweigerlich die Folgefragen auf, wie das Angebot der Bewertungsplattform technisch und wirtschaftlich ausgestaltet ist. Jede dieser Fragen beschäftigt seit einigen Jahren die Gerichte und unterliegt weiterhin unterschiedlicher Rechtsprechung. Im Grundsatz gilt, dass Bewertungsportale zulässig sind. Am Beispiel eines Hotels wurde entschieden, dass die komplette Entfernung eines Unternehmens aus einem Bewertungsportal auch von dem Unternehmen selbst nicht juristisch durchgesetzt werden kann, denn dadurch würde das – an sich zulässige und gewollte – Geschäftsmodell im Ganzen unmöglich. Die dort getätigten Bewertungen unterfallen der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit des Einzelnen, zudem besteht ein Interesse der Öffentlichkeit der Zugänglichkeit von Bewertungen. Die Grenze der Zulässigkeit verläuft dort, wo die Bewertung falsch ist, unsachliche Schmähkritik enthält, bzw. beleidigend oder geschäftsschädigend wirkt. Etwaige Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und Widerruf sind dabei primär gegen denjenigen zu richten, der die Bewertung abgegeben hat. Der Forumsbetreiber ist dabei verpflichtet die – ihm bekannten – Personendaten des Nutzers herauszugeben, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie bei Journalisten steht den Mitarbeitern eines Forumsbetreibers nicht zu. Häufig wird aber der Autor unter einem Pseudonym schreiben und seine Identität, auch unter Mitwirkung des Forumsbetreibers, nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt werden können. In diesen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Betreiber des Portals vorgegangen werden. Da der Forumsbetreiber aber nicht wie derjenige haftet der die Bewertung abgegeben hat, ist die Frage maßgeblich, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber des Forums wieweit haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine strenge Haftung gilt für eigene Informationen und solche, die sich das Bewertungsportal zu eigen macht. Ein „zu eigen machen“ wird beispielsweise angenommen, wenn die Beiträge vor ihrer Veröffentlichung von Dritten bearbeitet oder zumindest überprüft werden. Eine strenge Haftung kann für Bewertungsportale aber dann gelten, wenn das Bewertungsportal in ein Buchungsportal integriert ist. In diesem Fall ist nach Ansicht der Rechtsprechung das eigene wirtschaftliche Interesse mit dem Informationsinteresse derart eng miteinander verknüpft, dass beide Angebote als Einheit zu sehen sind. |