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Mobbing im Internet: Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Webdesigner etc)

Ihr guter Ruf ist Ihr Kapital - verteidigen Sie ihn dort, wo Ihre potenziellen Kunden ihn hinterfragen.

   

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Bewertungsportale sind weit verbreitet, haben eine enorme wirtschaftliche Bedeutung und werfen eine Vielzahl von Rechtsproblemen auf. Wer über Suchmaschinen einen Anbieter oder ein Unternehmen findet, bekommt meist auch eine Vielzahl von Links zu Bewertungsplattformen angezeigt. Im Bereich von Bewertungsportalen für Unternehmen und Freiberuflern gibt es eine Vielzahl von Anbietern mit unterschiedlichsten Schwerpunkten. So gibt es z.B. spannende Portale für Bewertungen, Rat, Austausch etc. Gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen ist das Internet eine wichtige Marketingplattform geworden.

Rechtliche Aspekte

Die Rechtslage von Bewertungsportalen ist äußerst komplex. Es treten stets eine Vielzahl von Fragestellungen gleichzeitig auf, die von juristischen Laien kaum mehr zu beantworten sind. So ist zum einen zu hinterfragen: Was darf überhaupt inhaltlich gesagt werden und gegen wen können welche Ansprüche durchgesetzt werden (meist sind die Autoren anonym). Dabei treten unweigerlich die Folgefragen auf, wie das Angebot der Bewertungsplattform technisch und wirtschaftlich ausgestaltet ist. Jede dieser Fragen beschäftigt seit einigen Jahren die Gerichte und unterliegt weiterhin unterschiedlicher Rechtsprechung.

Man wird die im Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zur Lehrerbewertungsplattform spickmich.de aufgestellten Grundsätze auch auf andere Berufsgruppen übertragen können und mit weiteren Problembereichen zu folgender Grobskizze kommen:

Bei der Bewertung von Selbstständigen und einzelnen natürlichen Personen stehen sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Grundrecht auf Kommunikations- und Meinungsfreiheit gegenüber. Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind stets unzulässig, eine Berichterstattung und wertende Kommentierung über die Sozialsphäre wird aber als zulässig anzusehen sein, solange sie das berufliche Umfeld betrifft. Nur wenn schwerwiegende Schädigungen des Persönlichkeitsrechts zu befürchten sind, dürfen Äußerungen in der Sozialsphäre mit Sanktionen belegt werden. Da die Berufsausübung regelmäßig in einem gewissen sozialen Kontext stattfindet, sind Äußerungen in diesem Rahmen hinzunehmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil die Grundsätze der spickmich-Entscheidung auch auf ein Arztbewertungsportal angewandt: Dort konnte, anders als bei spickmich.de, die Bewertung ohne vorherige Registrierung und lokale Zugehörigkeit abgegeben werden, das Bewertungsergebnis war ohne Registrierung einsehbar und auch über Suchmaschinen erschlossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt gewichtete das Recht auf Meinungsäußerung höher als das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arztes, denn der Arzt handele – anders als ein Lehrer – schon nicht in einem abgegrenzten Raum. Er muss sich im Rahmen der freien Arztwahl auch dem Wettbewerb und den dazugehörigen Marktmechanismen stellen, zu denen auch online abrufbare Bewertungsmöglichkeiten gehörten. Auch hierbei lag der Schwerpunkt des Anspruchs aber auf der datenschutzrechtlichen Frage ob bestimmte Daten überhaupt öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, nicht aber ging es um die Zulässigkeit einzelner Beiträge.