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Cyberbullying: Lehrer, Professoren, Beamte, Politiker & Co

Eine der relevantesten höchstrichterlichen Entscheidungen zu Bewertungs-plattformen erging zu der Bewertung von Lehrern.

   

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Mittlerweile gibt es Bewertungsportale für fast alles – vor einigen Jahren begann man auch Lehrer und Professoren zu bewerten. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern im Onlineportal www.spickmich.de dürfte die mit Abstand bekannteste Entscheidung in diesem Themengebiet sein.

Rechtliche Aspekte

Der Bundesgerichtshof hatte hier zu entscheiden, ob die Veröffentlichung von Name, Schule, unterrichteten Fächern, Zitaten und einer Benotung über eine Lehrerin rechtmäßig sei. Unter anderem konnten in einem 6-Sterne-System die Lehrkräfte unter ihren Klarnamen nach Kriterien wie z. B. „cool und witzig“, „beliebt“, „guter Unterricht“ und „faire Noten“ bewertet werden. Die klagende Lehrerin hielt die Veröffentlichung für unzulässig, da es an ihrer notwendigen Einwilligung in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung ihrer Daten fehle. Sie ging mithin vor allem aus datenschutzrechtlichen Ansprüchen vor, d.h. sie beanstandete nicht die einzelnen Bewertungen sondern die Verbreitung von Äußerungen im Zusammenhang mit ihrem Namen auf der Plattform.

Der Bundesgerichtshof verneinte einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung der Daten aus der Datenbank, denn die Speicherung und Verarbeitung der Bewertungsdaten sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG zulässig: Hiernach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Hier sei unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte eine Abwägung vorzunehmen, zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Daten und des Stellenwertes, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat einerseits, mit den Interessen der Nutzer und dem Zweck die Speicherung andererseits. Werden die Daten zu Erreichung des angestrebten rechtlich zulässigen Zwecks gebraucht, dürfen die Daten grundsätzlich erhoben werden, solange kein Grund zur Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen dem entgegensteht.