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Verteidigung gegen Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage

Die technischen und juristischen Besonderheiten im Bereich des Cybermobbings verlangen besondere Fachkenntnisse. Wir sind ihr kompetenter Ansprechpartner und spezialisiert auf die Probleme die sich im Zusammenhang mit Bewertungsportalen ergeben. Wir unterstützen Sie auf vielfältige Weise und setzen Ihre Rechte gegenüber Dritten durch.

Sie haben in einem Bewertungsportal einen Lehrer oder Professor bewertet und wurden nun zur Löschung des Beitrags aufgefordert? Sie haben bereits eine Abmahnung erhalten oder sehen sich einer gerichtlichen Klage ausgesetzt? Hier ist Vorsicht geboten! Denn bleiben Sie hier untätig, setzen Sie sich einem erheblichen Prozessrisiko aus. So kann gegen Sie ein gerichtlicher Prozess geführt werden, der in einem rechtskräftigen Titel endet und Sie einer deutlich höheren Kostenlast aussetzt. Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung, verpflichten Sie sich häufig zu mehr als sie rechtlich müssten. Damit setzen Sie sich auch einer hohen Vertragsstrafe im Falle einer Verletzung aus. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung sollte daher anwaltlich geprüft und ggf. modifiziert abgegeben werden.

Konkrete Dienstleistung

Wir beraten und verteidigen Sie als Abgemahnter. Wir prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, beurteilen das Risiko Ihrer Optionen und zeigen Ihnen die möglichen und sinnvollen Verteidigungsschritte auf. Sind Sie verpflichtet eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, prüfen wir für Sie deren Umfang. Häufig werden vorformulierte Erklärungen vom Verletzten bewusst weit formuliert.

Dabei übernehmen wir auch gerne Ihre Verteidigung vor Gericht.

Ihre Vorteile

Objektive, fachlich fundierte Beurteilung der Zulässigkeit von Äußerungen in Bewertungsforen durch spezialisierte und erfahrene Rechtsanwälte.

Kosten

Die Gebühren für unsere Dienstleistungen berechnen sich grundsätzlich nach dem Streitwert, d.h. der Bedeutung des Streitgegenstandes. Der Streitwert wird geschätzt, wenn der Wert der Sache – anders als etwa bei Zahlungsklagen – nicht eindeutig zu berechnen ist, wie dies bei Unterlassungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Fall ist. Die existierende Rechtsprechung bietet hier Anhaltspunkte für eine Schätzung. Nicht immer setzte der Abmahnende den Streitwert neutral an diesen Zahlen orientiert an. In manchen Fällen kann auch eine Honorarvereinbarung sinnvoller und in außergerichtlichen Verfahren für Sie kostengünstiger sein. Im gerichtlichen Verfahren hat grundsätzlich der Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Wir erörtern Ihnen gerne die Gebühren und das mögliche Kostenrisiko im Einzelfall.

 

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