produkte offrestaurants offhotels offfreiberufler offunternehmen offlehrer offsonstige offautor offarbeitgeber offverkaufsportale off

Cyberbullying: Hotels, Reiseveranstalter etc.

Wer online eine Reise bucht, kommt an der Darstellung von Bewertungsergebnissen kaum noch vorbei. 

   

News & More

  • 1
  • 2

„Holiday-Check“: Hotelbewertungsportal für fremde Bewertungen…

Die Klage eines Berliner Hostels gegen das Hotelbewertungsportal... [more]

BGH: Unternehmen muss auch scharfe…

In einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt... [more]

LG Hamburg: Google ist doch…

Snippets sind kurze Auszüge aus einer Webseite, die... [more]

Bundesarbeitsgericht: Keine Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs…

In seinem Urteil vom 11.12.2014 entschied das Bundesarbeitsgericht... [more]

EuGH bestätigt Recht auf Vergessenwerden…

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Recht auf... [more]

BGH: Bewertungsportale müssen Geschädigtem keine…

Bundesgerichtshof verneint Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen Betreiber von... [more]
















Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 5

  +49 (0)30 / 33 00 60 60 - 1

  kanzlei[at]cybermobbing24.de

 
Spamschutz: Welches Wort wird gesucht? Re**tsanwa*t
 

Wer sein Hotel im Internet bucht, informiert sich in der Regel vor der Buchung auch über die Qualität der zur Auswahl stehenden Hotels. Neben den Websites der Hotelbetreiber sind für die Auswahl die Bewertungen von Gästen in Bewertungsportalen mittlerweile sehr relevant. Häufig werden auch Bewertungen mit der Buchungsfunktion des Anbieters kombiniert, um den Nutzern die Auswahl zu erleichtern.

Bei solchen Bewertungsportalen ist häufig problematisch, dass die abgegebenen Bewertungen kaum überprüfbar sind und nicht bekannt ist ob der Bewertende das Hotel je besucht hat. In dem Wettstreit um gute Bewertungen greift auch mancher Hotelbetreiber zu unlauteren Methoden und lässt Bewertungen durch Dritte schreiben und veröffentlichen.

Rechtliche Aspekte

Die Rechtslage von Bewertungsportalen ist äußerst komplex. Es treten stets eine Vielzahl von Fragestellungen gleichzeitig auf, die von juristischen Laien kaum mehr zu beantworten sind. So ist zum einen zu hinterfragen: Was darf überhaupt inhaltlich gesagt werden und gegen wen können welche Ansprüche durchgesetzt werden (meist sind die Autoren anonym). Dabei treten unweigerlich die Folgefragen auf, wie das Angebot der Bewertungsplattform technisch und wirtschaftlich ausgestaltet ist. Jede dieser Fragen beschäftigt seit einigen Jahren die Gerichte und unterliegt weiterhin unterschiedlicher Rechtsprechung.

Die konkreten Ansprüche gegenüber einem Hotelbewertungsportal sind zwischen den Gerichten noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung kam es aber bereits zu einer Reihe unterschiedlicher Verfahren gegen Betreiber von Hotelbewertungsplattformen und von Hotelbuchungsplattformen.

Im Grundsatz gilt, dass Bewertungsportale zulässig sind. Die komplette Entfernung eines Hotels aus einem Bewertungsportal kann auch von dem Betreiber des Hotels nicht juristisch durchgesetzt werden, denn dadurch würde das – an sich zulässige und gewollte – Geschäftsmodell im Ganzen unmöglich. Die dort getätigten Bewertungen unterfallen der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit des Einzelnen, zudem besteht ein Interesse der Öffentlichkeit der Zugänglichkeit von Bewertungen. Die Grenze der Zulässigkeit verläuft dort, wo die Bewertung falsch ist, unsachliche Schmähkritik enthält, bzw. beleidigend oder geschäftsschädigend wirkt.

Etwaige Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und Widerruf sind dabei primär gegen denjenigen zu richten, der die Bewertung abgegeben hat. Der Forumsbetreiber ist dabei im zivilrechtlichen Verfahren nicht verpflichtet die Personendaten des Nutzers herauszugeben. Anders verhält es sich im Strafverfharen, wo im Regelfall eine Pflicht besteht, die Nutzeridentität preiszugeben. Häufig wird aber der Autor unter einem Pseudonym schreiben und seine Identität, auch unter Mitwirkung des Forumsbetreibers, nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt werden können. In diesen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Betreiber des Portals vorgegangen werden.

Da der Forumsbetreiber aber nicht wie derjenige haftet der die Bewertung abgegeben hat, ist die Frage maßgeblich, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber des Forums wieweit haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine strenge Haftung gilt für eigene Informationen und solche, die sich das Bewertungsportal zu eigen macht. Ein „zu eigen machen“ wird beispielsweise angenommen, wenn die Beiträge vor ihrer Veröffentlichung von Dritten bearbeitet oder zumindest überprüft werden. Eine strenge Haftung kann für Bewertungsportale aber dann gelten, wenn das Bewertungsportal in ein Buchungsportal integriert ist. In diesem Fall ist nach Ansicht der Rechtsprechung das eigene wirtschaftliche Interesse mit dem Informationsinteresse derart eng miteinander verknüpft, dass beide Angebote als Einheit zu sehen sind.