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Löschung und Unterlassung einer konkreten Produktbewertung

Die technischen und juristischen Besonderheiten im Bereich des Cybermobbings  verlangen besondere Fachkenntnisse. Wir sind ihr kompetenter Ansprechpartner und spezialisiert auf die Probleme, die sich im Zusammenhang mit Online-Verkaufsportalen ergeben. Wir unterstützen Sie auf vielfältige Weise und setzen Ihre Rechte gegenüber Dritten durch.

Wurde ein Produkt oder eine Dienstleistung Ihres Unternehmens falsch oder unsachlich bewertet? Wissen Sie nicht, welche Darstellung Ihrer Produkte Sie sich gefallen lassen müssen? Und fragen Sie sich, wie Sie eine Bewertung gelöscht bekommen?

Konkrete Dienstleistung

Wir prüfen für Sie die Zulässigkeit der über Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung getätigten Äußerung. Wir erörtern mit Ihnen die Chancen und Risiken eines Löschungs- und ggf. Unterlassungsanspruches. Wenn Sie dies wünschen, versuchen wir anschließend diese für Sie durchzusetzen. Dabei gehen wir mit Ihnen sämtliche notwendigen Schritte und setzen uns für Ihre Rechte ein.

Nur gegen den Verletzer selbst kann neben der Löschung ein dauerhaftes Unterlassen der getätigten Äußerung mittels einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durchgesetzt werden. In den meisten Konstellationen haftet der Portalbetreiber als Störer erst ab Kenntnis, d.h. im Regelfall ab Aufforderung zur Löschung. Gegen ihn kann dann zumeist nur die Löschung durchgesetzt werden.

Ihre Vorteile

Objektive, fachlich fundierte Beurteilung der Zulässigkeit von Äußerungen in Verkaufsportalen durch spezialisierte und erfahrene Rechtsanwälte.

Kosten

Die Gebühren für unsere Dienstleistungen berechnen sich grundsätzlich nach dem Streitwert, d.h. der Bedeutung des Streitgegenstandes. Der Streitwert wird geschätzt, wenn der Wert der Sache – anders als etwa bei Zahlungsklagen – nicht eindeutig zu berechnen ist. In manchen Fällen kann auch eine Honorarvereinbarung sinnvoller und in außergerichtlichen Verfahren für Sie kostengünstiger sein.

Bei einem Vorgehen gegen den Verletzer selbst ist dieser im Falle eines Obsiegens grundsätzlich zur Übernahme Ihrer Kosten verpflichtet. Bei einem Vorgehen gegen den Forumsbetreiber gilt dieses nur, soweit die Rechtsverletzung auch nach Kenntnis – meist Aufforderung zur Löschung – fortbesteht.

Wir erörtern Ihnen gerne die Gebühren und das mögliche Kostenrisiko im Einzelfall.

 

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